By Julius Heller (auth.), J. Heller, G. Sticker (eds.)
ISBN-10: 3642939929
ISBN-13: 9783642939921
ISBN-10: 3642943926
ISBN-13: 9783642943928
Die Haut- und Geschlechtskrankheiten im Staats-, Straf-, Zivil- und Sozialrecht..- Vorbemerkung.- Technische Vorbemerkung.- Allgemeine Rechtsbeziehungen der Geschlechtskrankheiten.- Allgemeine Rechtsbeziehungen der Krankheitsgruppe Hautkrankheiten.- Gesetzliche Bestimmungen über Körperverletzung und Gefährdung.- Der juristische Begriff der Körperverletzung mit besonderer Berücksichtigung der.- Krankheitsübertragung.- Begriffsbestimmung zum subjektiven Tatbestand.- Vorsatz (Dolus).- Dolus eventualis.- Absicht.- Fahrlässigkeit.- Zusammentreffen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung gegen eine individual durch einen Akt der Mißhandlung ist ausgeschlossen.- Zusammentreffen der Ansteckung mit Geschlechtskrankheiten und anderer Delikte.- Einwilligung in die Infektion.- Fahrlässige direkte Übertragung der Geschlechtskrankheiten durch gesunde Mittelspersonen auf bis dahin gesunde Menschen.- Fahrlässige Körperverletzung durch gesehleehtskranke Personen ohne Geschlechtsverkehr.- Fahrlässige Körperverletzung der eigenen kranken Kinder durch die Eltern mittels Verletzung der Fürsorgepflicht für die Person.- Hat eine Mutter die gesetzliche Verpflichtung, ihr Eönd selbst zu stillen?.- Kann ein kongenital-syphilitisches sort gegen seinen syphilitischen Erzeuger durch seinen Pfleger Strafantrag stellen?.- Strafbarkeit der Eltern für Verwahrlosung geschlechtskranker Kinder.- Absichtliche Übertragung von Geschlechtskrankheiten von kranken Personen oder mit Hilfe von Krankheitsprodukten auf bis dahin gesunde Personen.- Absichtliche Übertragung von Geschlechtskrankheiten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.- Absichtliche Erwerbung von Geschlechtskrankheiten zum Zwecke der Befreiung vom Militärdienst.- Absichtliche Übertragung aus seelischen Beweggründen heraus.- Rache.- Aberglaube.- Erreichung wirtschaftlicher Vorteile.- Übertragung der Geschlechtskrankheiten durch geistig Minderwertige, an syphilitischen Geisteskrankheiten Leidende und Rauschgiftkranke.- Übertragung der Geschlechtskrankheiten unter Anwendung der Hypnose.- Fahrlässige und vorsätzliche Übertragung der Geschlechtskrankheiten vermittels Geschlechtsverkehr auf bis dahin gesunde Personen.- Fahrlässige, vorsätzliche, absichtliche Übertragung der Geschlechtskrankheiten auf Minderjährige bei der Begehung von Sittlichkeitsdelikten.- Fahrlässige, vorsätzliche und absichtliche Übertragung von Hautkrankheiten, Verfehlungen gegen Schutzgesetze.- Gefährdung durch Geschlechtsverkehr.- Geschichtliche Übersicht.- Zivilpersonen.- Militärpersonen.- Die Gefährdung durch persönliche Dienste leistende Personen.- Das Gefährdungsdelikt in der deutschen Gesetzgebung.- Die Gefährdung nach § five RGBG.- Die Konkurrenz in den Strafgesetzen.- Die Übertragung der Geschlechtskrankheiten zwischen Ammen und Säuglingen.- Zivilrechtliche Haftung für die Folgen der Körperverletzung durch fahrlässige, vorsätzliche, absichtliche, direkte und indirekte Übertragung der Geschlechtskrankheiten.- Haftung für mittelbare Ansteckung.- Haftung der Dienstberechtigten für Infektion des Dienstverpflichteten.- Haftung für Infektion des Pflegepersonals.- Haftung für Infektion der Pfleglinge.- Haftung für Infektion durch Geschlechtsverkehr.- Haftung bei Kenntnis der Krankheit.- Haftung bei Unkenntnis der Krankheit.- Haftung trotz beruhigender Auskunft des Arztes.- Haftung bei fahrlässiger Auswahl des Heilpersonals.- Haftung mehrerer Infizierender für die Infektion einer Person.- Haftung der Prostituierten.- Haftung für Infektion der in die Gefahrenübernahme Einwilligenden.- Einschränkung der Haftung durch konkurrierendes Verschulden des Geschädigten.- Strafbare Handlungen zur Vermeidung der von den Geschlechtskrankheiten drohenden Gefahren.- Geschlechtskrankheiten als Indikation zur Fruchtabtreibung.- Syphilis.- Tripper.- Sterilisation von Zeugungsfähigen.- Ablehnung der Übernahme einer Berufsgefahr.- Die Rechte und Pflichten des Geschlechtskranken.- Das Recht des Geschlechtskranken.- Recht auf Behandlung.- Recht auf individuelle Behandlung.- Recht auf Glaubwürdigkeit.- Recht in der Ehe.- Recht auf Schutz des Krankheitsgeheimnisses.- Rechtsschutz vor Verbreitung der an sich wahren Krankheitstatsache durch.- nicht zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen.- Das Recht der geschlechtskranken Pflegebefohlenen.- Die Rechtsverhältnisse der an progressiver Irrenparalyse leidenden Syphilitiker.- Die Bedeutung der Haut- und Geschlechtskrankheiten für das Staatliche und deepest Versicherungswesen.- Die durch die Reichsversicherungsordnung geschaffenen Rechtsbeziehungen.- 1. Krankheitsbegriff.- 2. Krankheitsbeginn.- Der Krankheitsbeginn in der Privatversicherung.- three. Beschränkung der Krankenhilfe auf bestimmte Krankheiten.- four. Der Kassenkranke.- five. Arbeitsunfähigkeit.- 6. Offenbarungspflicht des Kassenmitgliedes dem Versicherungsträger gegenüber.- 7. Kassenkranker und subjektive Wahl der Behandlungsart.- eight. Das Rechtsverhältnis des erkrankten Arbeitnehmers zum Arbeitgeber.- nine. Krankenhausbehandlung.- Kostenübernahme.- Zwang zur Krankenhausbehandlung.- 10. Lupus und andere chronische und entstellende Dermatosen.- eleven. Der Kassenarzt.- Gerichtsstand des Kassenarztes.- 12. Krankenkassenheilmittel.- thirteen. Rechtsverhältnisse der Hausangestellten in Krankheitsfällen.- Arbeitsrecht und Haut- und Geschlechtskrankheiten.- Die aus dem Angestelltenverhältnis sich ergebenden Rechts beziehungen.- Dürfen Geschlechtskranke beim Stellungsantritt ihr Leiden verschweigen?.- Fristlose Entlassung wegen Geschlechtskrankheit.- Längere Krankheit als Entlassungsgrund.- Krankheitsfragen der Angestellten.- Angestelltenverhältnis der Bühnenkünstler.- Fürsorge für erkrankte Seeleute.- Invalidenversicherung und Haut- und Geschlechtskrankheiten.- Heilverfahren.- Übernahme des Heilverfahrens.- Invalidenrente und Arbeitsunfähigkeit.- Reichsversorgungsgesetz vom 12. five. 20.- Dienstbeschädigung bei Krampfadern.- Arbeitslosenversicherung und Geschlechtskrankheiten.- Bewahrungsgesetz und Geschlechtskrankheiten.- Haut- und Geschlechtskrankheiten und Schulbesuch.- Staatliche und deepest Unfallversicherung.- Der Begriff Unfall.- Unfall und Ulcus moEe (Yenerie).- Unfall und Tripper.- Unfall und Syphilis.- Spätfolgen für die Organe von Syphilitikern.- Haut.- Muskulatur.- Knochen-, Gelenk- und Sehnensyphilis.- Augen.- Gehörorgan.- Geschlechtsorgane, Hoden.- Herz und Gefäße.- Zentralnervensystem.- Tabes dorsalis.- Paralyse der Irren.- innovative Paralyse, Neurolues und Salvarsanschädigung als Kriegsfolgen.- Hautkrankheiten, Gewerbeschädigungen der Haut und Unfälle in der staatlichen Versicherung.- Erzeugung von Hauterkrankung zum Zwecke der Selbstschädigung und Selbstverstümmelung.- Folgen für die Sozialversicherten.- Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten.- Zweite Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung.- Haut- und Geschlechtskrankheiten in der Privatunfallversicherung.- Haut- und Geschlechtskrankheiten und Lebensversicherung.- Geschlechtskrankheiten.- Syphilis.- Tripper.- Hautkrankheiten.- I. Chronische Hautkrankheiten, die die Ablehnung des Versicherungswilligen rechtfertigen.- II. Hautkrankheiten, die eine Aufnahme bei erhöhter Prämie rechtfertigen.- III. Hautkrankheiten, die keine Bedeutung für die Versicherung haben.- Haut- und Geschlechtskrankheiten im Eherecht.- Eheversprechen, Vorehezeit, Verlöbnis.- I. Geschlechtskrankheiten.- II. Hautkrankheiten.- Eheschließung.- Eheführung.- Strafrechtliche Folgen der Gefährdung in der Ehe.- Strafrechtliche Folgen der Ansteckung in der Ehe.- Zivilreehtliche Folgen der Infektion in der Ehe.- Ehelösung.- Anfechtung der Ehe wegen Geschlechtskrankheit.- A. Syphilis.- a) Infektiöse Formen.- b) Mchtinfektiöse Formen.- B. Tripper.- Offenbarungspflicht.- Geschlechtliche Infektion eines Ehegatten als Grund, dem Infizierenden eine Fortsetzung der Ehe zuzumuten.- Anfechtung der Ehe wegen nichtvenerischer Genitalkrankheiten und wegen.- Hautaffektionen.- Hauterkrankungen.- Ehescheidung wegen Geschlechtskrankheiten.- Hautkrankheiten und Ehescheidung.- Die zur Zeit bestehenden Rechtsverhältnisse der geschlechtskranken Personen mit häufig wechselndem Geschlechtsverkehr (früherer gewerbsmäßiger Prostituierter).- 1. was once ist ein Bordell?.- 2. Wohnung und Absteigequartier der Prostituierten.- three. Unzuchtsbetrieb in der Nähe von Kirchen und Schulen.- four. used to be ist Unzucht?.- five. used to be heißt: öffentlich, in einer Sitte und Anstand verletzenden Weise sich Männern zur Unzucht anbieten?.- Pflichten des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten.- I. Behandlungsmonopol der Ärzte.- Pflicht zur Behandlung in Notfällen.- II. Behandlungsmethoden der Ärzte.- III. Verbot sich in unlauterer Weise zur Behandlung zu erbieten.- Unlauterer Wettbewerb und fachärztliche Tätigkeit außerhalb des § 2 RGBG.- IV. Verbot der Erteilung von Ratschlägen zur Selbstbehandlung.- V. Anzeigepflichten der Ärzte nach § nine RGBG.- VI. Ausstellung ärztlicher Zeugnisse.- VII. Pflicht zur Aufdeckung der Infektionsquelle.- VIII. Belehrungspflicht des Arztes.- IX. Pflicht zur Führung eines Terminkalenders zwecks Mahnung.- X. Das ärztliche Berufsgeheimnis.- Zivilrechtliche Haftimg bei Verletzung der Schweigepflicht.- Mitteilungsrecht des Untersuchungsbefundes Kranker an Dritte.- Schweigepflicht der Sanitätsoffiziere.- Ärztliche Schweigepflicht und Versicherungsträger.- Schweigepflicht gegenüber Krankenkassen, Versorgungsämtern usw.- Schweigepflicht gegenüber den Auftraggebern.- Schweigepflicht gegenüber dem Magistrat.- Schweigepflicht bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen.- Subjektiv berechtigte, objektiv unrichtige Mitteilung eines dem Arzt anvertrauten Geheimnisses.- Schweigepflicht und Reichsgesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten.- Meldepflicht des Arztes.- Offenbarungsrecht der Ärzte der Gesundheitsbehörden und Beratungsstellen.- Meldung der Infektionsquellen durch den Arzt.- Schweigepflicht der Wirtschaftsverbände der Ärzte.- XI. Einige andere Berufsstände betreffende Bestimmungen des RGBG.- A. Behandlung durch Apotheker.- B. Verkehr mit Mitteln, die die Verhütung der Geschlechtskrankheiten bezwecken.- C. Aufklärende Vorträge von Nichtärzten.- D. Wieweit erstreckt sich der Begriff Behandlung von Seiten eines Nichtarztes?.- XII. Das Recht zur Sektion.- XIII. Darf der Arzt den außerehelichen Geschlechtsverkehr empfehlen?.- XIV. Einige für den Facharzt wichtige allgemeine Bestimmungen.- A. Erteilung und Entziehung der Approbation, Titelführung.- B. Der Facharzt als Zeuge und Sachverständiger vor Gericht.- C. Wirtschaftsführung des Arztes.- 1. Honorarfragen.- 2. Entscheidungen über Honorarfeststellung bei Krankenkassen und Krankenversicherungen mit Bezahlung der Einzelleistungen.- three. Arztwohnung.- four. Ärztliche Gschäftsführung.- five. Haftung des Arztes für die Kleidungsstücke der Kranken.- 6. Verkauf der Praxis.- 7. Zwangsvollstreckung gegen einen Arzt.- D. Der Facharzt als Assistent.- Einige Steuerfragen.- Umsatzsteuerpflicht.- Abzug der Werbekosten.- Hausangestellte.- Bücherbeschaffung.- XV. Die Haftung des Arztes für unerlaubte Handlungen, Kunstfehler, Fahrlässigkeiten, Irrtümer. Strafrechtliche Haftung.- Strafbarkeit von eigenmächtiger Heilbehandlung.- Strafrechtliche Haftung für Ausstellung unrichtiger Zeugnisse.- Zivilrechtliche Haftung für Kunstfehler.- Zivilrechtliche Haftung des beamteten Arztes.- Erläuterung des Begriffes Kunstfehler.- Den Arzt entlastende Entscheidungen.- Unvorhergesehene Zufälle.- Unerwartete Nebenwirkung der Arzneimittel.- Unfälle in Privaträumen des Arztes.- Mitschuld des Verletzten.- Den Arzt belastende Entscheidungen.- Unterlassung der Aufklärungspflicht.- Haftung für Salvarsanschädigungen.- Haftung des Arztes für Kunstfehler seiner Vertreter und Assistenten.- Haftung des Arztes für Körperverletzung durch sein Personal.- Haftung des Herausgebers einer ärztlichen Zeitschrift.- Besteht eine Verpflichtung des Arztes zur Führung von Krankengeschichten?.- Selbstschutz des Arztes gegen die Folgen von Kunstfehlern.- Haftpflicht des Arztes für Schädigung von Kranken durch die Strahlentherapie.- I. Röntgenstrahlenschädigungen.- II. Radiumschädigungen.- III. Diathermieschädigungen.- Nachträge.- Abkürzungs Verzeichnis.- Namenverzeichnis.- Entwurf einer Geschichte der ansteckenden Geschlechtskrankheiten..- Vorbemerkung.- Einführung.- Nachweise.- I. Die fünf übertragbaren Geschlechtskrankheiten.- 1. Das Ulcus molle venereum.- Nachweise.- 2. Das Granuloma pudendorum ulcerosum.- Nachweise.- three. Die Gonorrhoea.- Nachweise.- four. Die Syphilis.- a) Die internationale Bordellsyphilis S. three hundred. - b) Die wilde Gewalt- syphilis S. 302. -c) Endemische Syphilis S. 307. - d) Von Syphilis freie Bevölkerungen S. 311. Nachweise.- five. Die Thymiosis.- Nachweise.- 6. Das Molluscum contagiosum.- II. Volkskrankheiten, die im Gange der Zeit mit Ulcus molle, Gonorrhoea und Syphilis verwechselt wurden.- 1. Giftgeschwüre.- 2. Schistosomiasis.- three. Framboesia.- four. Lepra.- Nachweise.- III. Vom Ursprung der seuchenhaften Geschlechtskrankheiten.- 1. Geschlechtskrankheiten bei Tieren.- Nachweise.- 2. Vorgeschichte der Geschlechtskrankheiten.- Nachweise.- three. Verhehlte Geschlechtskrankheiten.- Nachweise.- four. Geschlechtsleiden und Aussatzkrankheiten.- a) Hiera nusos.- b) Elephas, Elephantiasis.- Nachweise.- five. Geschlechtskrankheiten in den Heldenzeiten weltgeschichtlicher Völker 435 Nachweise.- IV. Die wachsenden Kenntnisse der Ärzte von den ansteckenden Geschlechtskrankheiten.- 1. Alphos der Vorzeit.- 2. Elephas sanabilis im Altertum.- Nachweise.- three. Lepra spuria und Wadah der Kalifenzeit.- Nachweise.- four. Lepra incontinentiae der Kreuzfahrer.- Nachweise.- five. Mulier foeda der Salernitaner.- Nachweise.- 6. Lepra contagiosa sanabilis.- Nachweise.- 7. Unguentum saracenicum und orientalische Astrologie.- Nachweise.- eight. Der Morbus gallicus.- Nachweise.- nine. Die Epidemie des Jahres 1495 und ihre Herkunft.- Nachweise.- 10. Morbus venereus und Syphilis.- Nachweise.- Schluß.- Namenverzeichnis.
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MAx MARCUSE [E 38] (Z. f. wiss. 1919, 176) erwahnt die Infektion einer Absichtliche tibertragung von Geschlechtskrankheiten aus seelischen Beweggriinden. 25 Ehefrau, durch den eigenen Ehemann, der die Nachricht von der Erkrankung seiner Frau freudig begriiBte, weil er selbst jet z t seine Heilung fUr gewahrleistet melt. Nur juristisch wichtig ist die Frage, ob Verbrechen nach § 176 und § 177 (Notzucht, Geschlechtsverkehrmit Personen unter 14 Jahren und mit BewuBtlosen oder Geisteskranken) anders bestraft werden, wenn mit dem Delikt die Ansteckung mit veneris chen Krankheiten verbunden ist.
U. PE. III, Nr. 125 [E 31]. Selbstverstiimmiung ist jede auBerliche oder innerliche Beschadigung des K6rpers. die Dienstuntauglichkeit zur Foige haben kann. Vollendet ist die Beschadigung, wenn sie den Erfoig der Dienstunfahigkeit gehabt hat. RMG. 10, llO [E 32]. Eine absichtliche Infektion mit einer Geschlechtskrankheit bzw. die Impfung mit Sekreten von Geschlechtskranken und den Reinkulturen der Krankheitserreger fallt zweifellos unter den § 81. 1 M. RITTAU: Militarstrafgesetzbuch. 22 J. HELLER: Haut- u.
Med. Wschr. ) Es folgen einige Urteile: 1. ] Das Schwurgericht zu Eisenach (Z. 1903j04) verurteilte einen geschlechtskranken Arbeiter zu zwei Monaten Gefangnis, weil er ein bis dahin unbescholtenes Madchen beim intimen Umgang geschlechtlich infiziert hatte. Der Staatsanwalt hatte Anklage wegen gefahrlicher Korperverletzung erhoben. 2. ] LG. Miinchen I: Ein geschlechtskranker Dienstknecht hat 2 Dienstmadchen beirn Geschlechtsverkehr infiziert. Beide (fUr das eine der Vater) stellten Strafantrag.
Die Haut- und Geschlechtskrankheiten im Staats-, Straf-, Zivil- und Sozialrecht: Entwurf Einer Geschichte der Ansteckenden Geschlechtskrankheiten by Julius Heller (auth.), J. Heller, G. Sticker (eds.)
by Robert
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