By Maximilian Warntjen (auth.), Albrecht Wienke, Kathrin Janke, Hans-Jürgen Kramer (eds.)
ISBN-10: 3642191193
ISBN-13: 9783642191190
Vertragsärzte waren bisher vom Vorwurf der Bestechung und Bestechlichkeit weitgehend verschont; als eigene/r Herr/Frau im eigenen Praxisunternehmen genossen sie den Schutz von Freiberuflichkeit, Unabhängigkeit und Grundgesetz.
Damit könnte es jedenfalls in strafrechtlicher Hinsicht bald vorbei sein, wenn guy den Entscheidungen der Instanzgerichte glauben will. Diese gerichtlichen Entscheidungen dürften für viele Vertragsärzte überraschend sein und die strafrechtliche Relevanz der vertragsärztlichen Tätigkeit in der Zukunft neu beleben. Als „Beauftragte“ oder „Angestellte“ der Krankenkassen werden sich die niedergelassenen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzte zukünftig in einem völlig neuen beruflichen und strafrechtlichen Umfeld bewegen.
Die Debatte um unerwartete und unerwünschte Strafbarkeitsrisiken in der vertragsärztlichen Berufsausübung hat die Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht (DGMR) e.V. aufgegriffen und Empfehlungen erarbeitet, die sich sowohl an die Organe der ärztlichen Selbstverwaltung und den Gesetzgeber als auch an die Angehörigen des ärztlichen Berufsstandes richten. Die Empfehlungen sollen den Vertragsärzten in Klinik und Praxis helfen, mit strafrechtlich relevanten Konfliktsituationen besser umzugehen, die sich für sie als „unerwartet“ darstellen. Im Übrigen gibt die DGMR Empfehlungen ab, „unerwünschte“ Strafbarkeitsrisiken weitgehend auszuschließen.
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Sachlich von Bedeutung war für die Überwindung der vierjährigen Ausschlussfrist zur Rückforderung des Honorars allein die Feststellung des LSG zur groben Fahrlässigkeit des abrechnenden Arztes (Ausschluss des Vertrauenstatbestandes gern. § 45 Abs. 2 S. 3 Nm. 2, 3 SGB X). Ausfiihrungen zum positiven Wissen hätte es daher nicht bedurft. Aber auch die Herleitung des Meinungsbildes vom Wissen (Vorsatz) scheint fragwürdig. Nicht jeder langjährige Vertragsarzt kennt sich in allen Wirrnissen des Vertragsarztrechts aus.
2005 - L 4 B 20/05 KA ER - der gegenteiligen Auffassung an. Jedenfalls spreche im Rahmen der summarischen Prüfung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vieles dafür, dass postoperative Betreuungspauschalen innerhalb integrierter Versorgungsmodelle gegen das berufsrechtliche Verbot der Zuweisung gegen Entgelt verstießen. 2009 - 1-20 U 121108 - verursacht. Beide Gerichte kamen zu dem Ergebnis, dass die vertragliche Verpflichtung eines niedergelassenen Vertragsarztes zur Empfehlung eines Krankenhauses berufsrechtlich unzulässig und zu untersagen sei.
Die demgegenüber diskutierten Konsiliarärzte bzw. Honorarärzte, die lediglich auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrages ohne sozialversicherungspflichtige Anknüpfung an den Krankenhausträger verpflichtet werden, können jedenfalls unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtsprechung nicht mit der erforderlichen rechtlichen Gewissheit bei ambulanten Operationen tätig werden. 3. 2009 - m ZR 110/09 - zeigt auf, welche Kooperationsmöglichkeiten zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern bei vorstationären Behandlungserfordernissen möglich sind.
Der Arzt im Wirtschaftsstrafrecht: Abkehr von unerwünschten und unerwarteten Strafbarkeitsrisiken in der vertragsärztlichen Berufsausübung by Maximilian Warntjen (auth.), Albrecht Wienke, Kathrin Janke, Hans-Jürgen Kramer (eds.)
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